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27.04.2024
27.04.2024
22775 Kanzlei für Arbeitnehmerinteressen

Wirksamkeit fristlose Kündigung – Unentschuldigtes Fehlen

27.12.2023Fristlose Kündigung wegen unentschuldigten FehlensLandesarbeits­gericht Köln, Urteil vom 07.07.2022, Aktenzeichen 6 Sa115/22Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung hat eine Verhältnis­mäßigkeits­prüfung stattzufinden, also eine Prüfung, ob das Mittel der fristlosen Kündigung zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist.Ein Unternehmen, das im Messebau angesiedelt ist, hatte bis Juli 2021, als Folge der Pandemie, keine Aufträge. Für den Zeitraum März 2020 bis 02.08.2021 ordnete die Arbeitgeberin deshalb Kurzarbeit „Null“ an. Da sich ein Auftrag anbahnte, wurden alle Mitarbeiter per E-Mail und WhatsApp aufgefordert am 02.08.2021 zur Arbeit zu erscheinen. Ein Schlosserhelfer im ...Weiterlesen auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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