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02.05.2024
02.05.2024
14228 Bundesverwaltungsgericht

Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines Lingualretainers

05.03.2021Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kiefe­rorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in einem beihilferechtlichen Verfahren entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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