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28.04.2024
28.04.2024
22881 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

MVZ-GmbH und Ärzte-GmbH dürfen Privatpatienten Rabatte auf GOÄ-Preise gewähren, da sie nicht an die GOÄ gebunden sind: Oberlandesgericht Frankfurt aM 21-09-2023

22.02.2024Ärzte müssen ihre Leistungen bei der Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern zwingend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Dagegen müssen Ärzte-GmbH oder MVZ in der Rechtsform einer GmbH ihre am Patienten erbrachten Behandlungs­leistungen nicht nach der GOÄ abrechnen. Vielmehr können Ärzte-GmbH oder MVZ in der Rechtsform einer GmbH das Entgelt für die Behandlung mit dem Patienten frei aushandeln. Diese GmbH dürfen die Behandlungsverträge auch selbst mit den Patienten schließen und diese Verträge sind auch nicht formbedürftig (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.09.2023 - 6 W 69/23). Diese Entscheidung des OLG Frankfurt ist kritisch zu hinterfragen.Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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