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27.04.2024
27.04.2024
22823 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Fehlerhafte Einordnung eines CTG als unauffällig führt zur Haftung einer Gynäkologin für schweren Hirnschaden des Kindes: Oberlandesgericht München 25-01-2024

12.02.2024Auch wenn keine rechtliche Pflicht zu einer bestimmten Diagnostik (hier: Fertigen eines CTG) bestand, muss der Arzt doch die Ergebnisse dieser durchgeführten Diagnostik (hier: CTG war auffällig) beachten und ihnen weiter nachgehen. Erkennt der Arzt einen Befund (hier Bandbreite von 25 Schlägen pro Minute), ordnet diesen aber (fälschlicherweise) als nicht auffällig ein, so liegt (nur) ein Diagnoseirrtum des Arztes vor, nicht aber ein (schwerwiegenderer) Diagnoseirrtum. Unterläßt der Arzt in Folge eines (einfachen) Diagnoseirrtums aber weitere Diagnostik, so darf dies wegen der Sperrwirkung des Diagnoseirrtums nicht als (zusätzlicher) Befunderhe­bungsfehler gewertet werden. Ist der Diagnoseirrtum dagegen allerdings als grob einzuschätzen, so greift diese ...Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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