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27.07.2024
27.07.2024
23664 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt auch dann, wenn ein Arzt für eine juristische Person eine Behandlung durchführt: Bundesgerichtshof 04-04-2024

03.05.2024Ob der Patient den Behandlungsvertrag nun unmittelbar mit seinem behandelnden Arzt abschließt oder zum Beispiel mit einer Klinik als juristische Person, die den behandelnden Arzt anstellt, macht keinen Unterschied bei der Frage, ob für die Vergütung dieser Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt - die GOÄ gilt in jedem Fall. Der BGH stellt auch noch einmal klar, dass ärztliche Pauschalhonorare unzulässig sind. Die Pflicht des Arztes, den Patienten wirtschaftlich aufzuklären (§ 630c Abs. 3 Satz 1 BGB) beinhaltet allerdings nicht die Pflicht, dass der Arzt den Patienten darüber aufklärt, dass er die Krankenkasse wechseln kann, um Kosten einer bestimmten Behandlung erstattet zu erhalten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.4.2024 - III ZR 38/23).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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