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27.04.2024
27.04.2024
22854 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Datenschutz: Apotheker darf Geburtsdatum der Kunden nicht abfragen und erfassen: Oberverwal­tungsgericht Niedersachsen 23-01-2024

15.02.2024Eine Online-Versandapotheke darf zwar Stammdaten, wie den Namen, die Anschrift und die Zahlungsin­formationen verarbeiten. Daneben kann einzelfallbezogen auch das Geburtsdatum bzw. das Geburtsjahr verarbeitet werden, wenn dies im jeweiligen Fall erforderlich ist. Es ist einer Online-Versandapotheke aber aus Gründen des Datenschutzes untersagt, das Geburtsdatum und die Anrede bei allen Bestellvorgängen zu erfassen und zu verarbeiten, es sei denn, der Kunde hat dafür ausdrücklich seine Einwilligung erteilt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2024 – 14 LA 1/24).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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