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30.04.2025
30.04.2025
25777 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

BGH bleibt dabei, dass Nr. 5855 GOÄ analog bei Femtosekundenlaser-Operationen des Auges nur in Ausnahmefällen abrechenbar ist: 24-04-2025

30.04.2025Ein Augenarzt kann eine ambulant-operative Korrektur einer Hornhautverkrümmung mit einem Femtosekundenlasers (nur) nach Nummer 1345 GOÄ plus Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ abrechnen - eine analoge Abrechnung nach Nummer 5855 GOÄ ist dagegen nicht erlaubt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.4.2025 – III ZR 435/23).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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