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29.04.2024
29.04.2024
23536 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Ausbildung eines Zahnarztes in Jemen ist nicht gleichwertig mit der eines deutschen Zahnarztes - Approbationsantrag abgelehnt: Verwaltungsgericht Bremen 15-02-2024

03.04.2024Auch das endgültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung durch einen jemenitischen Zahnarzt steht der Durchführung einer Gleichwer­tigkeitsprüfung nicht entgegen - denn das Gesetz sieht die Kenntnisprüfung nur ersatzweise vor, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder nicht überprüft werden kann. Zwischen der universitären Ausbildung eines deutchen Zahnarztes und der eines jementischen Zahnarztes bestehen aber wesentliche Unterschiede (unter anderem in den Fächern Innere Medizin, Kieferorthopädie und Zahnersatzkunde), so dass eine Gleichwertigkeit hier zu verneinen ist (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 15. Februar 2024 – 5 K 1159/21).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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