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24.03.2025
24.03.2025
25336 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Apotheker, die ihre Forderungen an AvP abgetreten haben, sind Inhaber der Forderungen geblieben und können diese selbst weiter geltend machen: Bundesgerichtshof 06-02-2025

17.02.2025Tritt ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel die ihm zustehenden Ansprüche gegen Krankenkassen an das Rechenzentrum AvP ab, ist die Abtretung jedenfalls dann nichtig, sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum die Weiterabtretung dieser Forderungen ausdrücklich oder konkludent gestattet (BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 182/23). Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts für Apothekerinnen und Apotheker? Können Sie nun Ihre damals an die AvP abgetretenen Forderungen selbst geltend machen?Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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