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27.04.2024
27.04.2024
23395 Kanzlei Schmalenberg

Aufhebungsvertrag – Vorsicht bei voreiliger Unterschrift

08.01.2024Aufhebungsvertrag: Spiegelbild zum ArbeitsvertragDamit stellt der Aufhebungsvertrag das Spiegelbild zum Arbeitsvertrag dar, durch den das Arbeitsverhältnis zustande kommt.Für seine formelle Wirksamkeit muss der Aufhebungsvertrag schriftlich abgefasst und von den Vertragspartnern mit der Originalun­terschrift versehen werden. Zudem müssen beide Parteien mit dem Inhalt einverstanden sein.Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Aufhebungsvertrags können allerdings viele Fallen lauern, die für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf den ersten Blick nicht erkennbar sind, da die Formulierungen zwar häufig wohlwollend erscheinen, jedoch regelmäßig nicht das größtmögliche Potential zugunsten der Arbeitnehmenden ausschöpfen und zum Teil weit davon ...Weiterlesen auf www.sos-arbeitsrecht.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.sos-arbeitsrecht.de
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