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29.04.2024
29.04.2024
18764 Oberlandesgericht Karlsruhe

Soziales Netzwerk kann volksverhetzende Beiträge auch bei Fehlen einer diesbezüglichen, wirksamen Klausel löschen

24.06.2022Ein soziales Netzwerk kann auch dann einen Beitrag löschen, der den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt, wenn es an einer diesbezüglichen, wirksamen Klausel in den Nutzungsbedingungen fehlt. Das Recht zur Löschung rechtswidriger Inhalte ergibt sich aus dem Netzwerk­durch­setzungs­gesetz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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