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29.04.2024
29.04.2024
16932 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Regenbogenfahne darf zwecks Protestes zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden

07.10.2021Die Regenbogenfahne darf im Rahmen einer Versammlung zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden, um damit Themen der LGBTQ-Bewegung zu kritisieren. Die Ver­sammlungs­freiheit schützt auch vor provokanten Meinungsäußerungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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