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31.05.2025
31.05.2025
25941 Kammergericht Berlin

Mangelhafter Tief­garagen­stellplatz bei Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens zur Erreichung bzw. zum Verlassen des Stellplatzes

30.05.2025Kann ein Tief­garagen­stellplatz nur durch ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m und in gebogener Linie erreicht werden bzw. der Stellplatz auch so nur wieder verlassen werden, so begründet dies die Mangelhaftigkeit des Stellplatzes. Eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 % ist dann gerechtfertigt (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB). Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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