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13.03.2026
13.03.2026
27348 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Keine Haftentlassung wegen Verstoß gegen Beschleuni­gungsgebot bei erst in Hauptverhandlung von Verteidigung offenbarter Beweismittel

12.11.2025Die Ausübung von Verfahrensrechten seitens der Verteidigung kann kein tragendes Argument sein, um einer Strafkammer Verzögerungen bei der Durchführung der Hauptverhandlung vorzuwerfen. Offenbart die Verteidigung erst in der Hauptverhandlung ein Beweismittel, liegt in der mit den weiteren Hauptverhand­lungsterminen verbundenen Verlängerung der Untersuchungshaft kein Verstoß gegen den Beschleuni­gungsgrundsatz, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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