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30.04.2024
30.04.2024
15843 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Hängeseilbrücke "Geierlay" unterliegt Beschränkungen der Corona-Bekämpfungs­verordnung

02.07.2021Für die Hängeseilbrücke "Geierlay" gelten die Beschränkungen, die nach der 23. Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2021 für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen vorgeschrieben sind. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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