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27.04.2024
27.04.2024
22780 Kanzlei für Arbeitnehmerinteressen

Auskunftsanspruch über im Betrieb beschäftigte schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen

06.12.2023Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen an den Betriebsrat und Reichweite der vom Betriebsrat zu gewährleistenden Datensicherheit– Beschluss des Bundesarbeits­gerichts vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22 –Die Aufgabe des Betriebsrats, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten. Zur Erfüllung dieser sich aus dem Gesetz ergebenden Interessen­vertretung der Beschäftigten hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber über die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen. Basierend auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG kann ...Weiterlesen auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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