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27.04.2024
27.04.2024
16345 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Zulässiges Rechts­schutz­begehren erfordert grundsätzlich Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden

19.08.2021Ein Rechts­schutz­begehren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Wohnanschrift des Rechtssuchenden angegeben wird. Ändert sich die Anschrift in einem laufenden Verfahren, so muss diese mitgeteilt werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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