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30.04.2024
30.04.2024
21939 SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Vermutungswirkung § 125 InsO bei geplanter Betriebsänderung

23.08.2023Vermutungswirkung § 125 InsO bei geplanter BetriebsänderungIst bei einer geplanten Betriebs­än­derung zwischen dem Insol­venz­ver­walter und dem Betriebsrat ein Inter­es­sens­aus­gleich mit Namens­liste geschlossen worden, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 Insol­venz­ordnung vermutet, dass die Kündigung der aufge­lis­teten Arbeit­nehmer durch dringende betrieb­liche Erfor­der­nisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist (Vermu­tungs­wirkung). Dabei muss sich die Betriebs­än­derung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Inter­es­sens­aus­gleichs noch in der Planungs­phase befinden, damit der Betriebsrat noch Einfluss auf die unter­neh­me­rische Entscheidung ausüben kann.Inhalts­ver­zeichnis ...Weiterlesen auf www.ihr-arbeitsrecht.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.ihr-arbeitsrecht.de
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