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27.04.2024
27.04.2024
14393 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise anfallenden Servicegebühr ist unlauter

15.03.2021Preisangaben in der Werbung müssen den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio- Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Der Verletzer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten wie er. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Berufung eines Fitnessstudios gegen eine Unterlassungs­verpflichtung zurückgewiesen.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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