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19.09.2025
19.09.2025
27062 Landgericht Frankfurt am Main

Öffentliche Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivilrechtlichen Ehrschutzklage angegriffen werden

19.09.2025Öffentliche Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivilrechtlichen Ehrschutzklage angegriffen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main hervor. Im Ergebnis scheiterte Blocks Ex-Mann allerding mit seinem Eilantrag, weil das Gericht eine Persönlich­keitsrechts­verletzung verneinte.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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