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29.04.2024
29.04.2024
10180 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Inanspruchnahme von Hebammen wegen Geburtsschäden: Doppelt versichertes Risiko führt zu Ausgleichspflichten zwischen den Versicherungen

14.01.2020Ist ein Risiko (hier: Inanspruchnahme als Hebamme wegen Geburtsschäden) sowohl über die Versicherung des Belegarztes als auch über die des Anstellungs­kranken­hauses der Hebamme versichert, kann die Versicherung des Arztes die Hebamme persönlich nicht auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen. Vorrangig ist die Versicherung des Krankenhauses in Rückgriff zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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