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19.09.2025
19.09.2025
27061 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Für gegenüber einem Gastwirt auferlegte Lärmschutzauflagen muss klar belegt sein, woher der Lärm überhaupt kommt

19.09.2025Die Stadt Köln darf die einer Gaststätten­betreiberin erteilte Sondernut­zungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22.00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberverwal­tungsgericht mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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