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22.06.2026
22.06.2026
28257 Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH konkretisiert die Voraussetzungen für Klagen auf Ersatz immaterieller Schäden sowie auf Unterlassungs- und Beseitigungs­maßnahmen innerhalb der Europäischen Union

22.06.2026Eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, kann nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, anrufen, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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