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28.04.2024
28.04.2024
21680 Fachanwaltskanzlei Arbeitsrecht Leipzig

Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche Formulierung darf nicht nachträglich aus dem Arbeitszeugnis gestrichen werden

20.09.2022 Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung desBundes­arbeitsgerichts (Az. 9 AZR 146/21) keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sich für die Leistungen des Arbeitnehmers im Zeugnis bedankt unddessen Ausscheiden aus dem Unternehmen bedauert bzw. ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (sog. Bedauerns-, Dankes- und gute-Wünsche Formulierung). Hat der Arbeitgeber jedoch einmal ein Zeugnis erteilt, dessenÄnderung der Arbeitnehmer begehrt, darf der Arbeitgeber nur Stellen ändern, welche vom Arbeitnehmer bemängelt wurden. An die übrigen Bewertungen ist der Arbeitgeber grundsätzlich gebunden, so dasLandes­arbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2022, Az. 10 ...Weiterlesen auf www.fachanwaeltin-arbeitsrecht.comLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwaeltin-arbeitsrecht.com
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