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07.08.2025
07.08.2025
26318 Kanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungs­schutzgesetz

06.08.2025Wirksamkeit der KündigungNach dem Kündigungs­schutzgesetz bedürfen ordentliche Kündigungen zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe. Fehlt es bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung an einem personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit voll und ganz der kündigende Arbeitgeber. D.h. der Arbeitgeber muss in einem Kündigungs­schutzprozess die Umstände, mit denen sich eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung gegebenenfalls begründen lässt, schlüssig darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen. ...Weiterlesen auf www.wagnerhalbe.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.wagnerhalbe.de
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