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29.04.2024
29.04.2024
12077 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland ist nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

31.08.2020Die Werbung „deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Er weiß aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte die angegriffenen Werbeangaben.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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