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17.05.2024
17.05.2024
23662 Anwaltskanzlei Harzewski

Verarbeitung privater Kontaktdaten von Beschäftigten

02.05.2024Keine ErforderlichkeitAber auch die Sächsische Datenschutz- und Transparenz­beauftragte sieht in diesen Fällen grundsätzlich keine Erforderlichkeit, auch nicht wenn Beschäftigte während ihrer Freizeit telefonisch erreicht werden sollen, um diese kurzfristig dienstlich einzusetzen.Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden kommt im Beschäfti­gungsverhältnis eine wirksame Einwilligung regelmäßig nicht in Betracht, da von einer Freiwilligkeit regelmäßig nicht ausgegangen werden kann.Nach Ansicht der Datenschutz­beauftragten wäre von Verantwortlichen außerdem darzulegen, welchen Vorteil die/der Beschäftigte erlangt oder welche gleichgelagerten Interessen der Dienstherr und die/der Beschäftigte verfolgen. So genüge zum Beispiel die generelle ...Weiterlesen auf rechtsanwalt-harzewski.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf rechtsanwalt-harzewski.de
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