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29.06.2026
29.06.2026
28282 Anwaltskanzlei Harzewski

Zweckfortfall und Tod bei der Einwilligung

29.06.2026Und was passiert im Todesfall?Während der Zweckfortfall die zeitliche Grenze im täglichen Betrieb markiert, zieht der Todeine absolute Grenze für die Anwendung des Datenschutzrechts. Hier gilt ein einfacher,wenn auch im ersten Moment überraschender Grundsatz:Tote genießen keinen Schutznach der DSGVO oder dem DSG-EKD.Sowohl das europäische als auch das kirchliche Datenschutzrecht sind daraufausgerichtet, ausschließlich lebende natürliche Personen zu schützen (vgl.Erwägungsgrund 27 der DSGVO). Mit dem Ableben einer Person endet derenRechts­fähigkeit – und damit erlischt auch der Schutzbereich der Datenschutzgesetze für diese Person. ...Weiterlesen auf rechtsanwalt-harzewski.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf rechtsanwalt-harzewski.de
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