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08.07.2025
08.07.2025
26141 Anwaltskanzlei Harzewski

Überwachung dienstlicher Kommunikation und Befragung von Beschäftigten

07.07.2025Überwachung dienstlicher KommunikationIn einem aktuellen Fall bei der hessischen Aufsichtsbehörde wurde eine Beschäftigte vonihrem Arbeitgeber per Dienstanweisung verpflichtet, sämtliche dienstliche Korrespondenzvor Versand ihrem Vorgesetzten zur Kontrolle vorzulegen bzw. bei E-Mails diesen in CCzu setzen. Der Arbeitgeber rechtfertigte dies mit seinem Direktionsrecht (§ 106 GewO)und dem Ziel, die Außendarstellung zu wahren.Auch bei nicht gestatteter Privatnutzung von E-Mail-Diensten am Arbeitsplatz darf dieKorrespondenz von Beschäftigten nicht lückenlos überwacht werden. Die Behörde stelltealso fest, dass die Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage erfolgte und damit nichtdaten­schutzkonform war. Für die Rechtmäßigkeit einer auf dem Weisungsrecht ...Weiterlesen auf rechtsanwalt-harzewski.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf rechtsanwalt-harzewski.de
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