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27.04.2024
27.04.2024
23492 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Reiserücktritts­versicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach Versicherungs­abschluss zum Geschwür ausweitet

25.03.2024Reiserücktritts­versicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren. Wer vor dem Abschluss der Reiserücktritts­versicherung eine Schürfwunde am Knöchel infolge eines Leitersturzes erlitten hatte, verliert seinen Versicherungsschutz nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür (Ulkus) hervorruft. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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