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27.04.2024
27.04.2024
10142 Amtsgericht Bonn

Nutzung eines Getränkehalters für Heißgetränke während Autofahrt ist nicht grob fahrlässig

08.01.2020Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt den Getränkehalter des Fahrzeugs für ein Heißgetränk, so liegt darin keine grobe Fahrlässigkeit. Kommt es zu einem Verkehrsunfall wegen des Verschüttens des Heißgetränks liegt vielmehr einfache Fahrlässigkeit vor. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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