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27.04.2024
27.04.2024
23360 Anwaltskanzlei Lenné

LAG Nürnberg: Wann gilt Körperpflege als Arbeitszeit?

01.03.2024Wann ist die Körperpflege der Arbeitszeit zuzurechnen bzw. als Rüstzeit anzusehen? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeits­gericht Nürnberg auseinandersetzen. Als sog. Rüstzeiten gelten solche Zeiten, in denen Arbeitnehmer ihre eigentliche Arbeit vor- oder nachbereiten. Diese sind Teil der Arbeitszeit und müssen dementsprechend entlohnt werden. Wenn ein Arbeitnehmer durch seine Arbeit schmutziger wird als im Alltag, dann ist auch Körperpflege – also Waschen oder Duschen – als Rüstzeit bzw. Arbeitszeit anzusehen. Zu diesem Schluss kam das Landesarbeits­gericht Nürnberg in seinem Urteil vom 6. Juni 2023 (Az.: 7 Sa 275/22).Arbeitgeber bezahlt Zeit für Körperpflege nicht ...Weiterlesen auf www.anwalt-leverkusen.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.anwalt-leverkusen.de
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