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30.01.2026
30.01.2026
27678 Bundesarbeitsgericht

Luftsicher­heitsassistentin bei der Sicherheits­kontrolle am Flughafen darf Kopftuch tragen

30.01.2026Eine Tätigkeit als Luftsicher­heitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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