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29.04.2024
29.04.2024
16309 Amtsgericht Rüsselsheim

Kosten­tragungs­pflicht für privates Abschleppen setzt nicht sofortige Entfernung des Fahrzeugs nach verbotswidrigem Parken voraus

16.08.2021Ein Fahrzeughalter hat auch dann die Kosten für ein privates Abschleppen seines Fahrzeugs zu tragen, wenn sein Fahrzeug nicht "sofort" im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB - also nach dem verbotswidrigen Parken - entfernt wird. Der Anspruch auf Beseitigung der verboteneren Eigenmacht besteht unabhängig von dieser zeitlichen Begrenzung. Dies hat das Amtsgericht Rüsselheim entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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