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27.04.2024
27.04.2024
19578 Amtsgericht Frankfurt am Main

Kein Recht zum Abstellen von Schuhen vor Wohnungstür

27.10.2022Es besteht kein Recht des Mieters vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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