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27.04.2024
27.04.2024
10973 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Herstellung eines Grabsteins: Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Fristsetzung zur Vorlage eines neuen Entwurfs oder Bereitschaft einer Besprechung

17.04.2020Der Besteller eines Grabsteins kann nach § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer erfolgslos eine Frist zur Vorlage eines neuen Entwurfs zur Gestaltung oder zur Erklärung der Bereitschaft zu einer Besprechung gesetzt hat. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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