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28.04.2024
28.04.2024
12382 Oberlandesgericht Düsseldorf

Hausverkäufer muss selbst bei nicht akuten Sanierungsbedarf über Bleirohre im Haus aufklären

14.10.2020Der Verkäufer eines Hauses muss darüber aufklären, dass im Haus Bleirohre vorhanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt. Bleirohre im Haus stellen einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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