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28.04.2024
28.04.2024
22864 Landgericht Hamburg

Fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchs­überlassung: Bei Aufenthalt von vier bis sechs Wochen liegt kein bloßer Besuch vor

19.02.2024Wenn der Mieter für eine vorübergehende Zeit Besuch bei sich aufnimmt, so liegt keine unbefugte Gebrauchs­überlassung vor. Diese Grenze wird aber bei einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen überschritten, so dass in diesem Fall ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter besteht. Verfügt der Mieter zudem über eine Ersatzunterkunft, besteht keine Notwendigkeit zur Gewährung einer Räumungsfrist. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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