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23.06.2025
23.06.2025
26061 Amtsgericht Hamburg

Fristlose Kündigung wegen langanhaltenden Duschen und Baden sowie Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit

23.06.2025Das regelmäßige Duschen und Baden für eine Dauer von ein bis drei Stunden sowie das Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn das Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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