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11.06.2026
11.06.2026
28221 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und versäumte Anmeldefristen rechtfertigen Nichtaufnahme zum neuen Schuljahr

11.06.2026Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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