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02.08.2025
02.08.2025
26293 Anwaltskanzlei Harzewski

Die Pflicht zur tatsächlichen Erreichbarkeit

02.08.2025Die Pflicht zur tatsächlichen ErreichbarkeitDie Einhaltung datenschutz­rechtlicher Vorgaben endet nicht mit der Veröffentlichung einer Datenschutz­erklärung oder einem korrekt eingebundenen Kontaktformular. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (wie auch das DSG-EKD) verpflichtet Verantwortliche dazu, die Rechte betroffener Personen aktiv zu ermöglichen – und das beginnt bei einer funktionierenden Erreichbarkeit.Denn ohne echte Kommunika­tionsfähigkeit verlieren zentrale Betroffenenrechte wie Auskunft, Berichtigung oder Löschung ihre Wirkung. Die Konsequenzen reichen von Vertrauensverlust bis hin zu empfindlichen Bußgeldern. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Anforderungen an die Erreichbarkeit des Verantwortlichen gestellt werden, ...Weiterlesen auf rechtsanwalt-harzewski.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf rechtsanwalt-harzewski.de
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