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19.06.2025
19.06.2025
26047 Bundesgerichtshof

Bei fehlendem Vermerk des Zustelldatums auf Briefumschlag liegt Zustellung mit tatsächlichem Zugang des Schreibens vor

19.06.2025Wird entgegen von § 180 Satz 3 ZPO das Zustelldatum vom Zusteller nicht auf den Briefumschlag vermerkt, so liegt eine Zustellung des Schreibens erst vor, wenn dem Empfänger es tatsächlich zugeht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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