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27.04.2024
27.04.2024
12348 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Zulässige behördliche Information der Öffentlichkeit über Missstände in Restaurant betreffend der Lebensmittel

08.10.2020Befindet sich Mäusekot auf Lebensmittel eines Restaurants darf die zuständige Behörde gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Öffentlichkeit darüber informieren. Ein Restaurant ist als Lebens­mittel­unternehmen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Das Informationsrecht umfasst aber nur Missstände, die einen Lebensmittelbezug aufweisen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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