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27.04.2024
27.04.2024
11291 Bundesverwaltungsgericht

Vorsitzender des Personalrats kann nur ein Gruppensprecher sein

25.05.2020Das BVerwG hat entschieden, dass Vorsitzender eines Personalrats nach dem Bundes­personal­vertretungs­gesetz nur ein Gruppensprecher sein kann. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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