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04.05.2024
04.05.2024
12706 Landessozialgericht Hessen

Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente muss erstattet werden

27.11.2020Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Der Versicherungsträger hat die Erstattung zu Unrecht erbrachter Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. War dem Geldinstitut der Tod des Versicherten nicht bekannt, kann dieses sich jedoch darauf berufen, dass bereits anderweitig über das Geld verfügt worden sei. In diesem Fall kann der Versicherungsträger gegenüber dem Empfänger der Leistung die Rückzahlung geltend machen. Dieser ist auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut verjährt ist. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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