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17.09.2026
17.09.2026
28571 Kanzlei Nussmann

Mehr Betreuung – weniger Kindesunterhalt? Neue Rechtsprechung zum erweiterten Umgang

17.09.2026Residenzmodell oder Wechselmodell?Für die Unterhalts­berechnung ist zunächst entscheidend, wie die Betreuung tatsächlich ausgestaltet ist.Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt:„Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.“Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Betreuung. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen.Bei einem echten paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind annähernd hälftig betreuen, sieht die Berechnung dagegen anders aus. Dann müssen grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihrer ...Weiterlesen auf www.kanzlei-nussmann.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kanzlei-nussmann.de
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