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28.04.2024
28.04.2024
19965 Verwaltungsgericht Neustadt

Müllabfuhr muss nicht rückwärts zum Grundstück fahren

09.01.2023Hauseigentümer müssen ihre Abfallbehältnisse für die Müllabfuhr dann an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vom Sammelunternehmen angefahren werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen das Grundstück nur rückwärts anfahren kann, was nach den Unfall­verhütungs­vorschriften der Unfall­versicherung­sträger vermieden werden muss. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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