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10.11.2025
10.11.2025
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Landfriedensbruch nach § 125 StGB – Wenn aus einer Menschenmenge Gewalt wird

10.11.2025Schutzrichtung des § 125 StGB§ 125 schützt primär die öffentliche Sicherheit und damit den Teilaspekt des öffentlichen Friedens. Gleichzeitig werden auch die Individual­rechtsgüter der Betroffenen in den Blick genommen, etwa Leben, Gesundheit und Eigentum (OLG Celle, NJW 2001, 2734) .Eine „Menschenmenge“ ist eine räumlich vereinigte Vielheit von Personen. Maßgeblich ist, dass das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht ins Gewicht fällt. Meist sind 15–20 Personen erforderlich, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGHSt 33, 306).Die Gewalttaten müssen von Mitgliedern der Menge gegen Außenstehende oder deren Sachen begangen werden. Handgreiflichkeiten nur innerhalb der Menge reichen nicht aus. Auch reicht es nicht, wenn ein ...Weiterlesen auf malkus.lawyerLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf malkus.lawyer
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