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27.04.2024
27.04.2024
21875 Rechtsanwältin Natascha Freund - Fachanwältin für Sozialrecht

Kostenheranziehung für stationäre und teilstationäre Jugendhil­femaßnahmen nach §§ 91 ff. SGB VIII

11.05.2023Vorleistungspflicht der öffentlichen Träger der JugendhilfeKönnen Kinder oder Jugendliche nicht bei ihren Eltern leben, sieht das Kinder- und Jugendhilferecht verschiedene Hilfemöglichkeiten vor. Das kann beispielsweise eine Unterbringung bei einer Pflegefamilie oder in einer sonstigen betreuten Wohnform sein. In § 91 SGB VIII werden sämtliche Maßnahmen aufgezählt, für die Kosten entstehen.Zunächst tritt das Jugendamt dafür in Vorleistung, übernimmt also die Kosten, die für Unterbringung, Verpflegung, Erziehung und Betreuung anfallen. Erst anschließend wird geprüft, wer in welcher Höhe zu den Kosten der Hilfeleistungen herangezogen werden kann. Denn die Hilfegewährung darf anders als in anderen Gesetzen nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig ...Weiterlesen auf www.wiesbaden-sozialrecht.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.wiesbaden-sozialrecht.de
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