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28.04.2024
28.04.2024
16675 Amtsgericht Augsburg

Keine Zahlungspflicht bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fitnessstudios wegen Schließung aufgrund Virus-Pandemie

25.08.2021Ist es wegen behördlicher Anordnung aufgrund einer Virus-Pandemie unmöglich das Fitnessstudio zu nutzen, so entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Zahlungspflicht. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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